BFH stärkt zinslose Kaufpreisstundungen im Privatvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. März 2026 (VIII R 30/24) entschieden, dass bei zinslosen Ratenzahlungsvereinbarungen im Privatvermögen keine fiktiven Zinsanteile aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden dürfen. § 12 Abs. 3 BewG verliert damit seine bisherige Funktion als Einfallstor für fingierte Kapitalerträge.
Reihenhäuser

Ausgangspunkt war ein klassischer Familienfall: Eltern verkauften ihrer Tochter ein Grundstück zum Verkehrswert, der Kaufpreis wurde ausdrücklich zinslos in Raten gestundet. Das Finanzamt leitete daraus dennoch steuerpflichtige Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ab. Der BFH erteilt dieser Praxis eine klare Absage: Haben die Parteien eine zinslose Stundung wirksam vereinbart, ist das auch einkommensteuerlich maßgeblich. § 12 Abs. 3 BewG bleibt eine Bewertungsregel – sie begründet keinen Kapitalertrag. Einen steuerpflichtigen Rückzahlungsgewinn nach § 20 Abs. 2 EStG schließt der Senat ebenfalls aus.

Auch schenkungssteuerlich setzt das Urteil einen Akzent: Die zinslose Stundung allein ist keine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Wird der Kaufpreis jedoch unter dem Verkehrswert angesetzt, kann weiterhin eine gemischte Schenkung vorliegen – das bleibt eigenständig zu prüfen.

Für die Praxis gewinnen zinslose Ratenzahlungsmodelle bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie erheblich an Attraktivität. Entscheidend ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung: Zinslosigkeit und vollständige Anrechnung jeder Rate auf den Kaufpreis müssen ausdrücklich vereinbart sein. Vorsicht gilt, wenn der Ratenkaufpreis den Sofortkaufpreis übersteigt – die Differenz kann auf eine verdeckte Zinsabrede hindeuten. sorgfältig dokumentieren. Die abschließende Klärung bleibt dem Bundesfinanzhof vorbehalten.

Quelle: BFH, Urteil v. 24.3.2026 – VIII R 30/24; www.bundesfinanzhof.de

Facebook
Twitter
LinkedIn
Bild von Patrick Rambow

Patrick Rambow

Steuerberater - Fachberater für Immobilienbesteuerung (DStBA/HS Bremerhaven) - Zertifizierter Berater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)