Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei
Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht ist rechtmäßig. Nur als Kapitalanlage
dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei. So entschied das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 8 K
2687/23).