Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG bleibt der Erwerb eines bebauten Grundstücks durch den überlebenden Ehegatten von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der Erblasser die Immobilie bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war, und der Erwerber die Immobilie unverzüglich selbst nutzt.
Im Streitfall war die Klägerin Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Die geerbte Immobilie hatte der Erblasser bis zu seinem Tod nicht bewohnt. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung; die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Das Finanzgericht lehnte sowohl die direkte als auch die analoge Anwendung der Vorschrift ab. An einer planwidrigen Regelungslücke, Voraussetzung jeder Analogie fehle es: Der Gesetzgeber habe die Befreiung bewusst auf Fälle beschränkt, in denen der Erblasser die Immobilie als tatsächlichen Lebensmittelpunkt genutzt hat oder nachweislich daran gehindert war. Steuerbefreiungsvorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen und einer ausdehnenden Anwendung nicht zugänglich.
Für die Praxis bedeutet dies: Die Familienheim-Steuerbefreiung setzt eine tatsächliche Selbstnutzung durch den Erblasser voraus. Eine bloße Absicht, die Immobilie künftig zu beziehen, oder eine nicht zwingend begründete Nichtnutzung genügen nicht. Wer eine Immobilie erbschaftsteuerlich begünstigt übertragen möchte, sollte die Nutzungsverhältnisse frühzeitig und sorgfältig dokumentieren. Die abschließende Klärung bleibt dem Bundesfinanzhof vorbehalten.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 23.6.2026 – 4 K 1808/25