Grundsätzlich ist die Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Die Vermietung von Maschinen und sonstigen Betriebsvorrichtungen ist nach Satz 2 grundsätzlich von dieser Befreiung ausgenommen. Der BFH hat jedoch – im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Mai 2023 (C-516/21) – entschieden, dass diese Ausnahme nicht greift, wenn die Überlassung der Betriebsvorrichtungen eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung darstellt und beide Leistungen wirtschaftlich eine Einheit bilden.
Entscheidend ist daher die konkrete Ausgestaltung des Miet- oder Pachtverhältnisses. Sind Grundstück und Betriebsvorrichtungen Teil einer einheitlichen Leistung, teilen die Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Grundstücksvermietung. Eine eigenständige Vermietung von Betriebsvorrichtungen bleibt dagegen grundsätzlich steuerpflichtig. Die neue Beurteilung gilt laut BFH auch für Fälle der Zwischenvermietung von Sportanlagen und die Überlassung anderer Anlagen mit vorhandenen Betriebsvorrichtungen.
Das BMF hat hierzu unter anderem die Abschnitte 3.10, 4.12.1, 4.12.3, 4.12.10, 4.12.11 und 10.1 UStAE angepasst. Für die Praxis sollten Miet- und Pachtverträge daraufhin geprüft werden, ob die Betriebsvorrichtungen tatsächlich eine unselbständige Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung bilden. Die bloße gemeinsame Überlassung genügt dafür nicht automatisch; maßgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und der Zweck der Leistungen für den Mieter oder Pächter.
Quelle: BMF, Schreiben v. 19.10.2026 – III C 3 – S 7168/00035/001/102; BFH, Beschluss v. 17.8.2023 – V R 7/23 (V R 22/20)