Degressive AfA für den Neubau von Wohnungen beschlossen

Das Wachstumschancengesetz hat die letzte Hürde genommen: Damit ist auch die degressive AfA für den Neubau von Wohnungen beschlossen.
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Die befristete Wiedereinführung einer degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung) für den Wohnungsneubau gehört zum „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ –  Wachstumschancengesetz – und war von den Änderungen durch den Vermittlungsausschuss betroffen, denen der Bundesrat am 22.3.2024 abschließend zugestimmt hat.

Die Abschreibung wird nur noch in Höhe von fünf Prozent – vor Vermittlungsausschuss: sechs Prozent – für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind.

Degressive AfA – die Konditionen im Überblick

Das sind die Konditionen der befristeten degressiven AfA, so wie es der Gesetzentwurf für einen neuen § 7 Abs. 5a EStG vorsieht:

  • Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute beziehungsweise im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
  • Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils fünf Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
  • Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
  • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 (Sechs-Jahres Zeitraum) liegen.
  • Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA, sondern der angezeigte Baubeginn. Das soll ein Anreiz für die Umsetzung von Projekten sein, die schon geplant, aber aus Gründen – etwa Probleme bei der Finanzierung – noch nicht begonnen wurden. Damit soll auch der Bauüberhang von mehr als 800.000 genehmigten Wohnungen abgebaut werden.
  • Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
  • Die degressive AfA kann zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden. Begünstigt werden dabei Neubauten mit energetischem Effizienzhausstandard 40 und Nachhaltigkeitssiegel QNG (EH40 / QNG), die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro Quadratmeter einhalten.
  • Die Bedingungen für die genannte Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurden mit dem Wachstumschancengesetz verbessert: Der Anwendungszeitraum wurde bis Ende September 2029 verlängert, die Baukostenobergrenze auf 5.200 Euro pro Quadratmeter erhöht (vorher 4.800 Euro) und die begünstigten Herstellungs- und Anschaffungskosten liegen jetzt bei 4.000 Euro pro Quadratmeter (vorher 2.500 Euro).
https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/abschreibung-in-der-steuer-degressive-afa-beim-wohnungsbau_84342_602294.html
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Patrick Rambow

Steuerberater für Immobilien