Entfallen der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen

In einer GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet, kann die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entfallen, wenn sie als Kapitalanlage zwei Oldtimerfahrzeuge erworben hat. Selbst wenn die Fahrzeuge über viele Jahre hinweg noch nicht verkauft wurden und daher in den streitigen Erhebungszeiträumen keine Erträge erzielt wurden, gilt diese Regelung.
Bild von Gebäuden an Straße

Hintergrund: Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet. Im betrieblichen Anlagevermögen befinden sich außerdem zwei Oldtimer, die als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft worden sind. Mit den Oldtimern wurden bislang keinerlei Erträge erzielt. In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG, die das Finanzamt ablehnte.

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab:

  • Das FA hat in den Streitjahren zu Recht die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG versagt.
  • Die Klägerin erfüllt in den Streitjahren nicht die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG.
  • Sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten sind grundsätzlich kürzungsschädlich. Auf eine Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es nicht an.
  • Nach dem dargestellten Normzweck der erweiterten Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wollte der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats die Freistellung von der Gewerbesteuer allein bei vermögensverwaltenden Grundstücksunternehmen erreichen, um bei diesen eine rechtsformbedingte Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden. Diesem Normzweck entspricht es, nicht andere, ggf. vermögensverwaltende Tätigkeiten – egal, ob entgeltlich oder unentgeltlich – einzubeziehen. Auch wenn das Halten der Oldtimer zum Zwecke der Kapitalanlage entgegen der Auffassung des Beklagten hier mangels typischem Händlerverhalten (siehe BFH, Urteil v. 19.01.2017 – IV R 50/14) den gewerblichen Charakter nicht erreichte, ist diese Tätigkeit also vom Normzweck als potentiell schädlich für die erweiterte Kürzung einzuordnen.
  • Auch der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthaltene Normzweck, eine Doppelbesteuerung desselben Wirtschaftsguts durch die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zu vermeiden, erfordert nicht, unentgeltliche Tätigkeiten – egal, welcher Art – von vornherein für die erweiterte Kürzung als unschädlich anzusehen. Gerade das vorliegende Halten der Oldtimer zur Kapitalanlage zeigt, dass hier eine Doppelbesteuerung durch die Grundsteuer gar nicht greifen kann.

Quelle:
NWB CAAAJ-58870
https://datenbank.nwb.de/Dokument/1036376/?starter=nl_pro

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/STRE202470002


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Patrick Rambow

Steuerberater für Immobilien