Der neue § 11c EStDV-E (Referenten-Entwurf) regelt, das künftig nur noch Restnutzungsgutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zulässig sind. Ein zertifizierter Sachverständiger (gem. ISO/IEC 17024) soll diese Bewertung nicht mehr durchführen dürfen.
Nach der bisherigen Fassung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG konnten Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer für Immobilien in der Abschreibung geltend machen, wenn es etwa Baumängel, schlechte Bauqualität oder technisch überholte Standards gab. In der Praxis genügte dafür meist ein günstiges Restnutzungsdauergutachten, das zwischen 500 und 1.500 Euro kostete. Laut BFH (Urteil vom 28.7.2021 – IX R 25/19) waren sämtliche nachvollziehbaren und sachverständigen Methoden zulässig. Selbst Schätzungen im angemessenen Rahmen fanden regelmäßig Anerkennung
Der neue § 11c EStDV-E macht mit diesen Gestaltungsmöglichkeiten Schluss. Nun ist es verpflichtend, dass nur noch Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anerkannt werden. Das Gutachten muss immer eine Vor-Ort-Prüfung umfassen sowie technische, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte bewerten. Die Kosten hierfür fallen erheblich höher aus: Je nach Gebäudeart werden bis zu 6.000 Euro oder mehr fällig.
Dadurch relativiert sich der steuerliche Vorteil für den Eigentümer häufig, da die Kosten des Gutachtens den Vorteil nahezu aufzehren.
*Die Änderungen des Referentenentwurfs in §11c EStDV-E haben keinen Eingang in die EStDV gefunden! Die Bewertung darf weiterhin auch von einem zertifizierten Sachverständigen durchgeführt werden.