Änderungen in § 8 EStDV-E – Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke

Die Vorschriften für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile wurden mit der Reform des § 8 EStDV-E (Referenten-Entwurf) verschärft.
The facade of some white modern apartment buidlings seen in Berlin, Germany

Statt der bisherigen Wert- und Verhältnisgrenzen (maximal ein Fünftel des Grundstückswerts und maximal 20.500 Euro), gelten künftig starre Grenzen: Eigenbetrieblich genutzte Teile müssen nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn der betreffende Raum nicht größer als 30 Quadratmeter ist oder sein Wert höchstens 40.000 Euro beträgt.

Wird das Wahlrecht nach der neuen Regelung ausgeübt und der Bereich nicht als Betriebsvermögen behandelt, dürfen Aufwendungen wie Abschreibung, Schuldzinsen oder Grundsteuer für diese Flächen nicht mehr als Betriebsausgaben angesetzt werden. Besonders betroffen sind Arbeitszimmer, Lagerräume oder anderweitig betrieblich genutzte Teile im eigenen Haus, da sich die steuerlichen Vorteile durch die strengeren Abzugsmöglichkeiten deutlich reduzieren


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Bild von Patrick Rambow

Patrick Rambow

Steuerberater für Immobilien