Ausgangspunkt war ein klassischer Familienfall: Eltern verkauften ihrer Tochter ein Grundstück zum Verkehrswert, der Kaufpreis wurde ausdrücklich zinslos in Raten gestundet. Das Finanzamt leitete daraus dennoch steuerpflichtige Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ab. Der BFH erteilt dieser Praxis eine klare Absage: Haben die Parteien eine zinslose Stundung wirksam vereinbart, ist das auch einkommensteuerlich maßgeblich. § 12 Abs. 3 BewG bleibt eine Bewertungsregel – sie begründet keinen Kapitalertrag. Einen steuerpflichtigen Rückzahlungsgewinn nach § 20 Abs. 2 EStG schließt der Senat ebenfalls aus.
Auch schenkungssteuerlich setzt das Urteil einen Akzent: Die zinslose Stundung allein ist keine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Wird der Kaufpreis jedoch unter dem Verkehrswert angesetzt, kann weiterhin eine gemischte Schenkung vorliegen – das bleibt eigenständig zu prüfen.
Für die Praxis gewinnen zinslose Ratenzahlungsmodelle bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie erheblich an Attraktivität. Entscheidend ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung: Zinslosigkeit und vollständige Anrechnung jeder Rate auf den Kaufpreis müssen ausdrücklich vereinbart sein. Vorsicht gilt, wenn der Ratenkaufpreis den Sofortkaufpreis übersteigt – die Differenz kann auf eine verdeckte Zinsabrede hindeuten. sorgfältig dokumentieren. Die abschließende Klärung bleibt dem Bundesfinanzhof vorbehalten.
Quelle: BFH, Urteil v. 24.3.2026 – VIII R 30/24; www.bundesfinanzhof.de