Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun zur zeitlichen Anwendung der Entscheidung Stellung genommen.
Nach dem BFH ist die Ablösezahlung in diesem Fall eine Entschädigung für entgehende Mieteinnahmen und damit nach § 24 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar. Anders als nach der früheren Rechtsprechung ist dafür nicht erforderlich, dass der Nießbraucher beim Abschluss der Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Der BFH hat die Sache zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Das BMF ordnet eine Übergangsregelung an: Für vertraglich vereinbarte Nießbrauchsablösungen bis einschließlich des Tages, an dem die BFH-Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, ist weiterhin die bisherige Rechtsprechung anzuwenden. Damit soll die neue Beurteilung nicht rückwirkend auf bereits vereinbarte Ablösungen übertragen werden. Für spätere Vereinbarungen ist grundsätzlich die geänderte BFH-Rechtsprechung maßgeblich.
Für die Praxis kommt es daher auf den Zeitpunkt und die konkrete Ausgestaltung der Vereinbarung sowie auf die tatsächliche Nutzung der Immobilie an. Bei einer Ablösung nach der maßgeblichen Veröffentlichung kann eine Zahlung für den Verzicht auf einen Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück steuerpflichtig sein. Nießbrauchsvereinbarungen und Ablöseverträge sollten deshalb sorgfältig geprüft und dokumentiert werden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 21.10.2026 – IV C 1 – S 2253/00047/032/015 (BMF-Schreiben); BFH, Urteil v. 10.10.2025 – IX R 4/24