Grundsteuer: Kosten eines Verkehrswertgutachtens können erstattungsfähig sein

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 5. Mai 2026 (8 KO 351/26) entschieden, dass die Kosten eines Verkehrswertgutachtens, das ein Steuerpflichtiger zum Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts eingeholt hat, unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt zu erstatten sind.

Das Urteil ist besonders relevant für Eigentümer in Baden-Württemberg, die gegen ihren Grundsteuerwertbescheid vorgehen.

Hintergrund ist die sogenannte Öffnungsklausel des § 38 Abs. 4 LGrStG BW: Steuerpflichtige können einen niedrigeren Grundstückswert nachweisen, wenn der festgestellte Grundsteuerwert den tatsächlichen Verkehrswert um mehr als 30 % übersteigt. Als Nachweis kommt regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses in Betracht. Die Kosten hierfür trägt nach der gesetzgeberischen Grundvorstellung zunächst der Steuerpflichtige – mit entsprechendem Kostenrisiko.

Im Streitfall hatte der Kläger ein solches Gutachten eingeholt, nachdem sowohl das Finanzamt im Verwaltungsverfahren als auch das Finanzgericht im Klageverfahren dies angeregt hatten. Das Gutachten führte zu einer Reduzierung des Grundsteuerwerts von rund 601.900 € auf 355.000 €. Die Gutachterkosten beliefen sich auf 1.514,28 €. Das Finanzamt weigerte sich, diese Kosten zu erstatten.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Die Gutachterkosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und damit nach § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähig. Entscheidend war dabei die unverhältnismäßige Höhe der Gutachtergebühren im Verhältnis zur tatsächlichen Steuerreduzierung und zum Erstellungsaufwand. Das Gericht betont zudem, dass die Öffnungsklausel für die Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes von zentraler Bedeutung ist – Steuerpflichtige dürfen nicht allein aus Kostengründen davon abgehalten werden, einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Dass der Gesetzgeber landesweit einheitliche und verhältnismäßige Gutachtergebühren bislang nicht geregelt hat, kritisiert das Gericht ausdrücklich.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer in Baden-Württemberg gegen einen überhöhten Grundsteuerwert vorgeht und ein Gutachten des Gutachterausschusses einholt, das zur erfolgreichen Wertreduzierung führt, sollte die Gutachterkosten im Rahmen der Kostenfestsetzung konsequent geltend machen. Die Entscheidung stärkt die Position der Steuerpflichtigen und senkt das finanzielle Risiko, das mit dem Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts verbunden ist.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 5.5.2026 – 8 KO 351/26

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Patrick Rambow

Steuerberater - Fachberater für Immobilienbesteuerung (DStBA/HS Bremerhaven) - Zertifizierter Berater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)