Vermietung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen

Der Europäische Gerichtshof sieht bei umsatzsteuerfreier Vermietung von Grundstücken die Umsatzsteuerpflicht von damit vermieteten Betriebsvorrichtungen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz als nicht mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) vereinbar an.
Tiefgarage

Der Europäische Gerichtshof sieht bei umsatzsteuerfreier Vermietung von Grundstücken
die Umsatzsteuerpflicht von damit vermieteten Betriebsvorrichtungen nach dem
deutschen Umsatzsteuergesetz als nicht mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
(MwStSystRL) vereinbar an. Der maßgebende Artikel der MwStSystRL sei vielmehr dahin
auszulegen, dass die Betriebsvorrichtung umsatzsteuerfrei mitvermietet wird, wenn die
Vermietung der Betriebsvorrichtung eine Nebenleistung zu der Hauptleistung der
umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung ist.


Der Bundesfinanzhof folgte dieser Ansicht und änderte damit seine bisherige
Rechtsprechung. Handelt es sich bei der Vermietung oder Verpachtung von auf Dauer
eingebauten Betriebsvorrichtungen um eine Nebenleistung zu einer umsatzsteuerfreien
Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung, so ist die
Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen ebenfalls umsatzsteuerfrei.


Durch die geänderte Rechtsauffassung des BFH ergibt sich Handlungsbedarf.
Ist die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nun umsatzsteuerfrei, kann auf
Eingangsleistungen, die die Betriebsvorrichtungen betreffen, keine Vorsteuer
mehr abgezogen werden! Es bleibt abzuwarten wie die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber darauf
reagieren.

DATEV- Monatsinformationen März 2024
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Patrick Rambow

Steuerberater für Immobilien