
Änderungen in § 8 EStDV-E – Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke
Die Vorschriften für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile wurden mit der Reform des § 8 EStDV-E (Referenten-Entwurf) verschärft.
Die Vorschriften für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile wurden mit der Reform des § 8 EStDV-E (Referenten-Entwurf) verschärft.
Der neue § 11c EStDV-E (Referenten-Entwurf) regelt, das künftig nur noch Restnutzungsgutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zulässig sind.
Der neue § 9b EStDV-E regelt verbindlich, wie der Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück aufzuteilen ist.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine Hilfsmittel zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) aktualisiert und die überarbeitete Version samt Anleitung mit Stand 01/2025 veröffentlicht.
Für die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen (Zinsen und Bearbeitungskosten) ist das maßgeblich „auslösende Moment“ der Abschluss der Änderungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut, mit welcher die Laufzeit des Darlehens verkürzt wird, was dann zum Anfall der Vorfälligkeitsentschädigungen führt.
Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht ist rechtmäßig. Nur als Kapitalanlage
dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei. So entschied das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 8 K
2687/23).
Eine dem Wohnungsmieter vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe der sich aus dem Mietvertrag ergebenden
(vermögenswerten) Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) gezahlte Abfindung unterliegt nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG. So entschied das Finanzgericht München (Az. 12 V 1200/24).
Der Bundesrat hat am 18.10.2024 das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien gebilligt.
Vom 14.10.2024 bis zum 31.12.2024 verschicken die Berliner Finanzämter Bescheide für die neue Grundsteuer. Hierauf macht die Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) Berlin aufmerksam.
Nach einer aktuellen Entscheidung des FG Köln ist die neue Grundsteuerbewertung nicht zu beanstanden (FG Köln, Urteil v. 19.9.2024 – 4 K 2189/23; Revision zugelassen).
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