
Keine analoge Anwendung der Familienheim-Steuerbefreiung auf nicht selbst bewohnte Immobilie
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit dem Urteil vom 23. Juni 2026 (4 K 1808/25 Erb) entschieden, dass die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für das sogenannte Familienheim nicht analog auf eine Immobilie angewendet werden kann, die der Erblasser bis zu seinem Tod nicht selbst bewohnt hat. Die Revision wurde zugelassen.







